Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit beantragen

Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten sich in Deutschland selbständig machen?

In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist auf längstens drei Jahre befristet. Nach Ablauf der drei Jahre können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn

Hinweis: Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten und möchten selbständig tätig werden?
Das ist möglich, wenn Sie über die sonst erforderlichen Erlaubnisse verfügen, die Behörde Ihnen diese zugesagt hat oder Ihr bisheriger Aufenthaltstitel dies schon ermöglicht.

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Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

Die zuständige Stelle holt Bewertungen fachkundiger Institutionen ein, um zu klären, ob die geplante Tätigkeit den erforderlichen Voraussetzungen entspricht, z.B. von Gewerbebehörden, öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen wie die Industrie- und Handelskammer sowie Handwerkskammer und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden.

Hinweis: In folgenden Fällen müssen Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für selbständig Tätige nicht erfüllen:

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Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

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Erforderliche Unterlagen
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung
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Sonstiges

Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

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Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)

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Zugehörigkeit zu