Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie

Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für

Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (zum Beispiel die Kranken- oder Altenpflege).

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Voraussetzungen
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Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.

Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese ein.

Achtung: Bei einer visumsfreien Einreise dürfen Sie erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz sind.

Eine Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann ein Straf- und Bußgeldverfahren zur Folge haben und sich negativ auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirken.

Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr und kann für denselben Zweck nicht verlängert werden.

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Erforderliche Unterlagen
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Frist/Dauer

Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.

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Kosten/Leistung

100,00 EUR

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Sonstiges

Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise bzw. vor Ablauf Ihres Visums.

Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.

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Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III):

Beschäftigungsverordnung (BeschV):

Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

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Zugehörigkeit zu