Kindertagesbetreuungsgesetz, Baden-Württemberg

Wer darf in einer Kita arbeiten?

§ 7 Pädagogisches Personal und Zusatzkräfte

(1) In den Einrichtungen sind die Kinder durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. 2Die Fachkräfte können durch weitere geeignete Personen (Zusatzkräfte) unterstützt werden.

(2) Fachkräfte in Einrichtungen sind:
1. staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen sowie staatlich anerkannte
Erzieher und Erzieherinnen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung;

2. staatlich anerkannte Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen von
Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen Hochschulen;

3. staatlich anerkannte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, staatlich
anerkannte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Diplompädagogen und
Diplompädagoginnen, Diplom-Erziehungswissenschaftler und Diplom-
Erziehungswissenschaftlerinnen mit sozialpädagogischem Schwerpunkt sowie
Bachelor-Absolventen und Bachelor-Absolventinnen dieser Fachrichtungen;

4. Personen mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Grund- und
Hauptschulen sowie Sonderschulen;

5. Personen mit einem Studienabschluss im pädagogischen, erziehungswissenschaftlichen oder psychologischen Bereich mit mindestens vier Semestern Pädagogik mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche oder Schwerpunkt Entwicklungspsychologie;

6. staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen;

7. staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilpädagoginnen;

8. Personen mit einem Studienabschluss der Heilpädagogik;

9. staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen

sowie

10. nach einer Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie
im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen, die auch berufsbegleitend
durchgeführt werden kann, oder nach einem einjährigen betreuten
Berufspraktikum
a) Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Krankengymnasten und
Krankengymnastinnen, Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen,
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten und Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeutinnen, Logopäden und Logopädinnen,
b) Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen, Hebammen, Entbindungspfleger, Haus- und
Familienpfleger und Haus- und Familienpflegerinnen sowie Dorfhelfer
und Dorfhelferinnen,
c) Fachlehrer und Fachlehrerinnen für musisch-technische Fächer,
d) Personen, die die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
oder Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Sonderschulen
erfolgreich bestanden haben.

(3) Eine Person, deren im Ausland erworbene Qualifikation von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Qualifikation nach Absatz 2 anerkannt wurde, gilt als Fachkraft nach Absatz 2 mit entsprechender inländischer Qualifikation. Zuständige Stelle ist, soweit spezialgesetzlich nicht anders geregelt, das Regierungspräsidium Stuttgart.

(5) Zusatzkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Grund ihrer Qualifikation in anderen Feldern die pädagogische Arbeit in einer Einrichtung bereichern. 2 Über die Eignung als Zusatzkraft entscheidet der jeweilige Träger der Einrichtung. 3 Absatz 9 bleibt unberührt.

Die ausführliche Version des Kindertagesbetreuungsgesetzes - KiTaG  finden Sie hier.